Role of consultation
Role of consultation
The role of consultation
Jean Monnet und Konrad Adenauer
BildUnterhaltung zwischen Jean Monnet, Präsident der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, und Konrad Adenauer, Vorsitzender des Besonderen Ministerrates der EGKS.
Schlußkommuniqué der außerordentlichen Tagung des Ministerrats (Luxemburg, 29. Januar 1966)
TextDie Übereinkommen von Luxemburg von Januar 1966 sehen verschiedene praktische Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der Kommission vor (vgl. „Zweiter Teil der Ratstagung (28. und 29.01.1966): a) Zusammenarbeit zwischen Rat und Kommission“).
Schriftliche Anfrage Nr. 117/68 von Herrn Bading an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (19. Juni 1968)
TextSchriftliche Anfrage Nr. 117/68 vom 19. Juni 1968 von Harri Bading, Mitglied des Europäischen Parlaments, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Vereinbarung zwischen dem Rat und der Kommission aus dem Jahre 1966 über die Überreichung der Beglaubigungsschreiben der Missionschefs dritter Staaten.
Schriftliche Anfrage Nr. 130/68 von Herrn Bading an den Rat der Europäischen Gemeinschaften (28. Juni 1968)
TextSchriftliche Anfrage Nr. 130/68 vom 28. Juni 1968 von Harri Bading, Mitglied des Europäischen Parlaments, an den Rat der Europäischen Gemeinschaften betreffend das im Jahre 1959 eingeführte Verfahren, dem zufolge die Kommission der EWG den Rat zu bestimmten schriftlichen Anfragen anhört, die das Europäische Parlament an sie richtet.
Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofes, "Europäisches Übereinkommen über Straßenverkehr", Rechtssache 22/70 (31. März 1971)
TextAus Entscheidungsgrund Nr. 87 des Urteils geht hervor, dass in einer Sachlage wie bei der Aushandlung des Europäischen Übereinkommens über Straßenverkehr „die beiden Organe, deren Befugnisse unmittelbar berührt wurden, also der Rat und die Kommission, gemäß Artikel 15 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Zusammenarbeit einvernehmlich zu regeln [hatten], um die Interessen der Gemeinschaft möglichst wirksam wahrzunehmen“.
Auszug aus dem "Bericht Vedel" über die Entwicklung der Praktiken der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen (25. März 1972)
TextArtikel 218 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass „der Rat und die Kommission … einander zurate [ziehen]und …einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit [regeln]“. Der hier wiedergegebene Auszug aus dem „Vedel Bericht“ betont die Tatsache, dass auch in Ermangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung (s. „Artikel 15 des Fusionsvertrags“) die Organe in der Praxis die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit selbst gestalten können.