Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofes, "Europäisches Übereinkommen über Straßenverkehr", Rechtssache 22/70 (31. März 1971)

Text
Aus Entscheidungsgrund Nr. 87 des Urteils geht hervor, dass in einer Sachlage wie bei der Aushandlung des Europäischen Übereinkommens über Straßenverkehr „die beiden Organe, deren Befugnisse unmittelbar berührt wurden, also der Rat und die Kommission, gemäß Artikel 15 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Zusammenarbeit einvernehmlich zu regeln [hatten], um die Interessen der Gemeinschaft möglichst wirksam wahrzunehmen“.

Quelle und Copyright

Quelle: Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes. 1971. [s.l.]. "Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Rat der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 22/70 ", auteur:Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften , p. 263.

Copyright: (c) Gerichtshof der Europäischen Union

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