Power of decision
Die Entscheidungsbefugnis des Rates der Europäischen Union
Dem Rat wird durch die Verträge eine allgemeine Entscheidungsbefugnis übertragen.
Konkret besitzt der Rat die Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der gemeinschaftlichen Politik (erster Pfeiler der Europäischen Union), in welchem er alleine oder gemeinsam mit dem Europäischen Parlament gemeinschaftliche Rechtsakte mit bindender Wirkung (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen) erlassen kann. In diesem Bereich erlässt der Rat auch andere Akte, die nicht bindend und daher keine Rechtsakte im engeren Sinne sind (Empfehlungen, Stellungnahmen, Entschließungen, Erklärungen, Schlussfolgerungen).
Seit 1993 verfügt der Rat zudem in zwei durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union entstandenen Bereichen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit über Entscheidungsbefugnisse (zweiter und dritter Pfeiler der Europäischen Union): die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (JI), welche durch den Vertrag von Amsterdam 1997 auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen beschränkt wurde.
Seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften besitzt der Rat zudem Haushaltsbefugnisse. Genau wie bei der Gesetzgebungsbefugnis werden auch hier durch die verschiedenen Reformen der Gründungsverträge die Haushaltsbefugnisse zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament aufgeteilt.
Zudem ist der Rat befugt, internationale Vereinbarungen zu treffen; diese Befugnis ist Teil der dem Rat übertragenen Kompetenzen zur Wahrnehmung der Außenbeziehungen der Gemeinschaften und der Europäischen Union.