Economic policy coordination
Die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten durch den Rat
Die Abstimmung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaften in der Wirtschaftspolitik ist die wichtigste Aufgabe, die die Gründungsverträge dem Rat übertragen.
Artikel 26 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) von 1951 zufolge, der am 23. Juli 2002 auslief, übt der Besondere Ministerrat seine Befugnisse insbesondere aus, um die Tätigkeit der Kommission und der für die allgemeine Wirtschaftspolitik ihrer Länder verantwortlichen Regierungen aufeinander abzustimmen.
Die Römischen Verträge von 1957 übertragen dem Rat die gleiche Aufgabe. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sieht vor, dass der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sorgt (Art. 145, neuer Art. 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom) sieht vor, dass der Rat alle in seine Zuständigkeit fallenden Maßnahmen ausübt, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten miteinander abzustimmen (Art. 115)
Zu jener Zeit existiert jedoch nur eine einfache Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaftspolitik, und die Koordinierungsaufgabe des Rates bleibt relativ vage: Sie beschränkt sich darauf, die Entwicklung der Wirtschafts- und Währungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre schrittweise Zusammenführung zu überwachen. In der Praxis verfasst der Rat Empfehlungen, fördert die gegenseitige Konsultation und beschließt die Einrichtung von Ausschüssen oder anderen Abstimmungsgremien.
Zur schrittweisen Verwirklichung der Währungs- und Wirtschaftsunion fügt der Vertrag über die Europäische Union aus dem Jahr 1992 einen neuen Artikel in den EG-Vertrag ein, der die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten beruht, vorsieht (ehemaliger Art. 3 A, neuer Art. 4). Seither verfügt der Rat über ein in Art. 99 des EG-Vertrags vorgesehenes Rechtsinstrument für eben diese Koordinierung: die Grundzüge der Wirtschaftspolitik. Der Rat ist vor allem für die Erstellung eines Entwurfs der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zuständig und erstattet dem Rat darüber Bericht. Auf Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Grundzügen der Wirtschafspolitik verabschiedet der Rat schließlich eine Empfehlung, in denen er diese Grundzüge darlegt.