The conduct of foreign relations
Die Wahrnehmung der Außenbeziehungen durch den Rat der Europäischen Union
Der Rat übt bei der Wahrnehmung und der Entwicklung der Außenbeziehungen der Gemeinschaften und der Europäischen Union besondere Befugnisse aus. In erster Linie ist der Rat für den Abschluss internationaler Abkommen sowohl im Bereich der Gemeinschaftspolitik als auch auf den Gebieten der Regierungszusammenarbeit zuständig. Außerdem kommt dem Vorsitz im Rat der Europäischen Union besondere Verantwortung bei der Verwaltung internationaler Abkommen und der Vertretung der Europäischen Union nach außen zu. Der Rat und insbesondere das Generalsekretariat verfügen über spezielle Strukturen zur Verwaltung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).
Der Abschluss internationaler Abkommen
Im Bereich der Gemeinschaftspolitik entscheidet der Rat über die Unterzeichnung und den Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen, vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) sieht vor, dass die Verhandlungen von der Kommission eingeleitet werden, die dazu vom Rat ermächtigt wird. Anschließend führt die Kommission diese Verhandlungen im Benehmen mit den vom Rat eingesetzten besonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinien, die der Rat ihr erteilt.
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit; für die Annahme interner Vorschriften und bei Assoziierungsverträgen beschließt der Rat einstimmig. Im Allgemeinen schließt der Rat Abkommen nach Anhörung oder erforderlicher Zustimmung des Europäischen Parlaments ab (Artikel 300 des EG-Vertrags).
Im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom) werden Abkommen und Vereinbarungen mit einem Drittstaat, einer internationalen Organisation oder einem Angehörigen eines Drittstaates ebenfalls von der Kommission nach den vom Rat erteilten Richtlinien verhandelt. Sie werden mit Zustimmung des Rates von der Kommission geschlossen; jedoch können sie von der Kommission allein ausgehandelt und abgeschlossen werden, sie muss lediglich den Rat ständig unterrichten (Artikel 101). Assoziierungsabkommen werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments abgeschlossen (Artikel 206).
Der Vertrag von Amsterdam verleiht der Union die Fähigkeit, internationale Abkommen im gesamten Bereich der GASP abzuschließen (Artikel 24 des EU-Vertrags). Der Rat ermächtigt den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, Abkommen zu verhandeln. Übereinkünfte werden vom Rat auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen. Dieselben Bestimmungen finden auch auf Themen im Rahmen des dritten Pfeilers der Union Anwendung (Artikel 38 des EU-Vertrags).
Die Verwaltung internationaler Abkommen
Im Rahmen des EG-Vertrags kann der Rat unter anderem Handelsabkommen (Artikel 133), Kooperationsabkommen (Artikel 310) und Abkommen zur Assoziierung (Artikel 310) abschließen. Die Assoziierungsabkommen und die Kooperationsabkommen sehen die Schaffung eines Organs vor, das sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist: der Gemischte Ausschuss oder Gemischte Rat. Die Ministertagungen des Gemischten Rates oder des Gemischten Ausschusses finden am Rande der Tagungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ statt. Während im Rahmen eines Übereinkommens der Gemeinschaft der Vorsitz dieses Organs immer von der Kommission wahrgenommen wird, kommt der Vorsitz im Falle eines gemischten Abkommens (das von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaften in Bereichen mit gemeinsamer Zuständigkeit geschlossen wird) oft dem amtierenden Ratsvorsitz zu.
Die Vertretung der Union nach außen
In Angelegenheiten der GASP (zweiter Pfeiler) wird die Union vom Ratsvorsitz vertreten. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich und legt im Rahmen dieser Aufgabe den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar. Bei der Ausführung dieser Aufgaben wird der Vorsitz vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP und gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat unterstützt, der den folgenden Vorsitz wahrnimmt. Zusammen bilden sie die so genannte „Troika“. Die Kommission wird in vollem Umfang an den Aufgaben beteiligt (Artikel 18 des EU-Vertrags).
Im Rahmen der Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen (dritter Pfeiler) sind die Mitgliedstaaten gehalten, in internationalen Organisation und auf internationalen Konferenzen, an denen sie teilnehmen, einen gemeinsamen Standpunkt zu vertreten. In Anlehnung an Artikel 18 des EU-Vertrags nimmt der Ratsvorsitzende auch in diesen Angelegenheiten die Vertretung der Union nach außen wahr.
Die Verwaltung der GASP
Der Vertrag von Amsterdam von 1997 sieht besondere Strukturen vor, um den Rat bei der Verwaltung der GASP zu unterstützen: den Generalsekretär des Rates in der Ausübung seines Amtes als Hoher Vertreter für die GASP (Artikel 26 des EU-Vertrags), die Strategieplanungs- und Frühwarneinheit (Erklärung Nr. 6) und die Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen (Artikel 18 des EU-Vertrags)
Der Generalsekretär/Hohe Vertreter für die GASP (GS/HV) unterstützt den Rat in Fragen der GASP, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten führt.
Die Strategieplanungs- und Frühwarneinheit wird im Generalsekretariat unter der Verantwortung des GS/HV eingerichtet. Die Einheit besteht aus Personal, das aus dem Generalsekretariat, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der WEU herangezogen wird. Zu den Aufgaben der Strategie- und Frühwarneinheit gehören die rechtzeitige Bewertung von und die frühzeitige Warnung vor Ereignissen, die bedeutende Auswirkungen auf die Außen- und Sicherheitspolitik der Union haben können, einschließlich potenzieller politischer Krisen. Die Gründungserklärung dieser Einheit sieht ausdrücklich vor, dass eine angemessene Zusammenarbeit mit der Kommission eingeführt wird, damit die vollständige Kohärenz mit der Außenwirtschafts- und der Entwicklungspolitik der Union gewährleistet ist.
Die Sonderbeauftragten der Europäischen Union spielen eine grundlegende Rolle bei der Umsetzung der GASP vor Ort. Sie werden vom Rat mittels einer gemeinsamen Aktion ernannt, in der ihr Mandat im Rahmen einer Sondermission in einer Krisenregion in der Welt dargelegt wird. Die Sonderbeauftragten tragen vor allem zur Vermeidung und zur Lösung von Konflikten bei. Insbesondere unterhalten sie enge Kontakte mit den am Friedens- oder politischen Übergangsprozess beteiligten Parteien und mit den anderen betroffenen internationalen Organisationen, sie bieten Ratschläge der Europäischen Union und ihre guten Dienste an und fördern die Einhaltung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtstaatlichkeit.
Seit 2001 wird der GS/HV auch vom Militärstab der Europäischen Union (EUMS) unterstützt. Dieser setzt sich aus dem von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordneten Militärpersonal zusammen und soll die Frühwarnung, die Bewertung von Krisensituationen und die strategische Planung für Missionen zur Krisenbewältigung gewährleisten. Dazu gehören auch die Bestimmung der nationalen und multinationalen europäischen Streitkräfte und die Ausführung der Politiken und Beschlüsse nach Maßgabe des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC).