Themendossier

Power of decision in the field of JHA

Die Entscheidungsbefugnis des Rates im Bereich JI


Der Rat ist in der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (JI), die durch den Vertrag über die Europäische Union von 1992 (Titel VI des EU-Vertrages) ins Leben gerufen wurde, (JI) das wichtigste Beratungs- und Entscheidungsgremium. Dieser unter die Methode der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit fallende Bereich stellt den dritten Pfeiler der Europäischen Union dar, welcher nach der teilweisen Vergemeinschaftung durch den Vertrag von Amsterdam 1997 auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen beschränkt wurde. Denn seit 1999 fallen Einwanderungs-, Visa- und Asylpolitik, genau wie justizielle Zusammenarbeit in Zivilangelegenheiten unter die Gemeinschaftliche Politik des ersten Pfeilers.


Im Bereich JI unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert die Zusammenarbeit. Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaates oder der Kommission einstimmig gemeinsame Standpunkte, Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse annehmen, sowie Übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme empfiehlt (Artikel 34 des EU-Vertrags).


Die gemeinsamen Standpunkte bestimmen das Vorgehen der Union bezüglich einer konkreten Frage.


Die Rahmenbeschlüsse werden zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten herangezogen. Sie sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels bindend, überlassen ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel.


Die ebenfalls bindenden Beschlüsse werden für alle anderen Zwecke als die Angleichung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften herangezogen. Die zur ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen.


Die vom Rat erstellten Übereinkommen treten in den Mitgliedstaaten in Kraft, die sie annehmen, sobald sie von mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden. Die Durchführungsmaßnahmen dieser Übereinkommen werden im Rat mit der Zweidrittel-Mehrheit der Vertragsparteien angenommen.




Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam hört der Rat das Europäische Parlament, bevor er einen Rahmenbeschluss, einen Beschluss oder ein Übereinkommen annimmt (Artikel 39 des EU-Vertrags).


Im Rahmen des dritten Pfeilers bewilligt der Rat die Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und beschließt die Verlagerung der unter Titel VI des EU-Vertrags aufgeführten Aktionen in den Gemeinschaftspfeiler (Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

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