Auszug aus dem "Bericht Vedel" über die Entwicklung der Praktiken der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen (25. März 1972)

Text
Artikel 218 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass „der Rat und die Kommission … einander zurate [ziehen]und …einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit [regeln]“. Der hier wiedergegebene Auszug aus dem „Vedel Bericht“ betont die Tatsache, dass auch in Ermangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung (s. „Artikel 15 des Fusionsvertrags“) die Organe in der Praxis die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit selbst gestalten können.

Quelle und Copyright

Quelle: Bulletin der Europäischen Gemeinschaften. 1972, Nr. Beilage 4. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. "Bericht der ad hoc-Gruppe für die Prüfung der Frage der Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlaments", p. 83-87.

Copyright: (c) Europäische Union

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