Powers and responsibilities
Die Befugnisse des Europäischen Bürgerbeauftragten
Der Bürgerbeauftragte trägt dazu bei, Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft – mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse – aufzudecken und Empfehlungen im Hinblick auf ihre Abstellung zu geben.
In seinem Jahresbericht definiert der Bürgerbeauftragte den Begriff „Missstand“ folgendermaßen: „Ein Missstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt.“
Der Bürgerbeauftragte führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde alle Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält. Er unterrichtet das betreffende Organ oder die betreffende Institution darüber und bemüht sich zusammen mit dem Organ oder der Institution so weit wie möglich um eine Lösung, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde nachgegeben werden kann.
Ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass eine gütliche Regelung nicht möglich ist oder die Suche nach einer gütlichen Regelung sich nicht als erfolgreich erwiesen hat, schließt er den Fall mit einer begründeten Entscheidung ab, die auch kritische Bemerkungen enthalten kann, oder er erstellt einen Bericht mit Empfehlungsentwürfen.
- Der Bürgerbeauftragte macht eine kritische Bemerkung, falls er der Auffassung ist, dass es dem betroffenen Organ nicht mehr möglich ist, den Missstand zu beseitigen und dass der Fall keine allgemeinen Auswirkungen hat.
- Er verfasst einen Bericht, der Entwürfe von Empfehlungen enthält, falls er der Auffassung ist, dass es dem betroffenen Organ möglich ist, den Missstand zu beseitigen oder der Missstand allgemeine Auswirkungen hat.
Im zweiten Fall übermittelt der Bürgerbeauftragte eine Kopie seines Berichts und der Empfehlungsentwürfe an das betroffene Organ und den Beschwerdeführer. Binnen drei Monaten übermittelt das betroffene Organ ihm eine ausführliche Stellungnahme. Hält der Bürgerbeauftragte diese Stellungnahme für nicht zufrieden stellend, verfasst er einen Bericht über den Missstand in Form eines Sonderberichts, den er dem Europäischen Parlament zukommen lässt. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten. Der Bürgerbeauftragte übermittelt eine Kopie des Berichts an das betroffene Organ und den Beschwerdeführer.
Am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode legt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Bericht über seine Tätigkeit insgesamt und vor allem über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. Der Jahresbericht und die Sonderberichte werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.