The European Parliament's role in the second and third pillars of the EU
Das Europäische Parlament im Rahmen des zweiten und des dritten Pfeilers der Europäischen Union
Gemäß Artikel 21 – ehemaliger Artikel J.7 – des Vertrags über die Europäische Union hört der Ratsvorsitz das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und achtet darauf, dass die Auffassungen des Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Parlament wird vom Ratsvorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der GASP informiert.
Das Parlament kann Anfragen stellen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Im Rahmen des dritten Pfeilers, der nach den Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam nur die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betrifft, wird das Europäische Parlament regelmäßig vom Ratsvorsitz und von der Kommission über die Arbeiten diesem Bereich informiert.
Das Parlament kann Anfragen stellen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte in diesem Bereich.
Mit dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wird dem Artikel 39 des Vertrags über die Europäische Union ein neuer Absatz hinzugefügt, mit dem dem Europäischen Parlament eine beratende Rolle bei der Verabschiedung folgender Maßnahmen zuerkannt wird:
- Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten,
- Beschlüsse für jeden anderen Zweck,
- Übereinkommen.
Das Parlament muss seine Stellungnahme innerhalb einer Frist abgeben, die der Rat festlegen kann und die nicht weniger als drei Monaten betragen darf. Falls keine Stellungnahme abgegeben wird, kann der Rat entscheiden.