Themendossier

Befugnisse und Zuständigkeiten


Ursprünglich verfügte das Europäische Parlament nicht in allen drei Europäischen Gemeinschaften über identische Befugnisse und Zuständigkeiten.


Gemäß dem Wortlaut des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) besteht die einzige Zuständigkeit der Versammlung in der Kontrolle des Exekutivorgans, d.h. der Hohen Behörde.


Die beiden ersten Artikel des Abkommens über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1957 sehen vor, dass die Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments durch eine einzige Versammlung ausgeübt werden, die an die Stelle der Gemeinsamen Versammlung tritt.


Die Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom) erteilen der Versammlung weiter greifende Befugnisse: Sie übt Beratungs- und Kontrollbefugnisse aus. Sie beteiligt sich mehr oder weniger umfassend an der Ausübung der klassischen Befugnisse eines Parlaments: der Gesetzgebung, der Haushaltsbefugnis und der Kontrollbefugnis.


Das Europäische Parlament hat traditionsgemäß eine beratende Funktion bei der Ausarbeitung der Rechtsakte der Gemeinschaft ausgeübt. Mit der fortschreitenden europäischen Integration wurde die Versammlung an der Ausübung der Haushaltsbefugnis beteiligt (Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften von 1970 und Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften von 1975). Mit der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 wurde die Anhörung des Europäischen Parlaments gestärkt, und mit dem Vertrag über die Europäischen Union von 1992 sowie den Verträgen von Amsterdam von 1997 und von Nizza von 2001 werden seine Befugnisse stärker ausgeweitet. Das Parlament übt drei grundlegende Befugnisse aus:


– die Gesetzgebungsbefugnis


– die Haushaltsbefugnis


– die Kontrolle der Exekutive>


Außerdem besitzt das Europäische Parlament Kompetenzen im Rahmen der zweiten und dritten Säule der Europäischen Union. Unabhängig von den Befugnissen, die es im Zusammenspiel mit den anderen Organen der Gemeinschaft ausübt, erfüllt das Europäische Parlament eine eigene Funktion: Es prüft die Petitionen, die von Bürgern der Union vorgebracht werden, und es ernennt den europäischen Bürgerbeauftragten.


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