Themendossier

The right of petition

Das Petitionsrecht


Obgleich die Gründungsverträge nichts darüber enthalten, sind die Einreichung und die Prüfung von Petitionen durch die Versammlung in der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) von 1952-1953 ebenso wie in der Geschäftsordnung ihrer Nachfolgerin, des Europäischen Parlaments von 1958 vorgesehen.


Das Recht auf die Vorlage von Petitionen beim Europäischen Parlament wurde 1992 durch den Vertrag über die Europäische Union in die Verträge aufgenommen [Artikel 21 und 194 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und Artikel 107 C des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom); vgl. Artikel 20 C des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der am 23. Juli 2002 auslief].


Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.


Die in ein Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten des Parlaments an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der entscheiden kann, Berichte auszuarbeiten oder sich auf jegliche andere Art zu den zulässigen Petitionen zu äußern. Die Petenten werden vom Präsidenten über die getroffenen Entscheidungen und die Motive der Entscheidung benachrichtigt. Einige Petitionen werden in der Plenarsitzung bekannt gegeben.


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