Themendossier

Die interne Kontrolle der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union


Sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Gesamthaushaltsplans unterliegen einer internen Kontrolle. Diese wird von jedem Organ in eigener Verantwortung vorgenommen. Diese interne Kontrolle soll sicherstellen, dass jedes Organ die Realisierung seiner Vorhaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und der Effektivität anstrebt, sein Vermögen angemessen bewahrt und dass alle Haushaltsvorgänge rechtmäßig, ordnungsgemäß und gerechtfertigt sind. Im Gesamthaushalt werden nicht nur die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit sondern auch die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung geprüft.


Ursprünglich wurde die interne Prüfung vom Finanzkontrolleur (Artikel 19 der Haushaltsordnung von 1977) vorgenommen. Dieser Finanzkontrolleur nahm in Zusammenarbeit mit dem Anweisungsbefugten jedes Organs die ex ante-Prüfung aller Mittelbindungen und Zahlungsanordnungen sowie der Feststellung und der Einziehung der Einnahmen vor. Im Rahmen der ex ante-Prüfung erteilte der Finanzkontrolleur eine explizite vorhergehende Genehmigung, den „Sichtvermerk“, für jede einzelne Mittelbindung, Auszahlung und Einnahme. Nach der Haushaltsordnung von 1977 hatte der Finanzkontrolleur außerdem darauf zu achten, dass der Anweisungsbefugte nach dem Prinzip der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit handelte und dass die von ihm vorgeschlagenen Operationen auf einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beruhten.


Die Verordnung des Rates vom 23. November 1998 änderte die Haushaltsordnung von 1977 ab und verlieh dem Finanzkontrolleur die zusätzliche Funktion eines Internen Prüfers seines Organs. Damit hat er die Aufgabe, die Haushalts- und Kontrollsysteme auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und sich von der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsvorgänge zu überzeugen.


Die Verordnung des Rates vom 9. April 2001 änderte erneut die Haushaltsordnung von 1977: Es erfolgte eine Trennung des Aufgabenbereichs des Internen Prüfers von den übrigen Aufgaben des Finanzkontrolleurs. Der Finanzkontrolleur übte also weiterhin seine bisherige Tätigkeit aus, einschließlich der ex ante-Haushaltsprüfung, wurde jedoch nicht mehr immer auch als Interner Prüfer tätig. In Anbetracht der Art und des Umfangs der von der Kommission durchgeführten Transaktionen ist diese Trennung des Aufgabenbereichs von Finanzkontrolleur und Internem Prüfer für den Bereich der Kommission verbindlich vorgeschrieben, für die anderen Organe hingegen fakultativ. Die Kommission muss also einen Internen Prüfer benennen, der unabhängig vom Finanzkontrolleur arbeitet. Der Interne Prüfer muss zum einen die Wirksamkeit der Haushalts- und Kontrollsysteme überprüfen und zum anderen seinem Organ einen Jahresbericht mit seiner Stellungnahme zum abgeschlossenen Haushaltsjahr vorlegen.


Im Zuge der im Jahr 2000 eingeleiteten Verwaltungsreform wurden für die Kommission eigens der Dienst Internes Audit (IAS) eingerichtet und ab Juli 2001 in jeder Generaldirektion interne Auditstrukturen angelegt. Der IAS ist ein zentraler Dienst und nimmt Prüfungen zu Angelegenheiten, die das gesamte Organ betreffen, und zu verschiedenen Sonderbereichen vor. Außerdem leistet der IAS den internen Prüfstellen in den anderen Generaldirektionen technische Unterstützung. Beim IAS handelt es sich also um eine eigene Generaldirektion, die die Kommission und ihre Dienststellen unterstützen soll, die Risiken zu kontrollieren, die Haushalts-, Kontroll- und Revisionsysteme qualitativ zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit und Kostenwirksamkeit der Haushaltsvorgänge zu optimieren. Der IAS erstellt einen jährlichen Bericht für das Kollegium der Kommissionsmitglieder und leitet eine Zusammenfassung an das Europäische Parlament als das mit der Entlastung des Haushaltsplans befasste Organ weiter.


Mit der Haushaltsordnung 2002 wurde das Amt Finanzkontrolleurs abgeschafft, wodurch auch die zentralisierten Vorabprüfungen entfielen, insbesondere der vor jedem Einnahmen- und Ausgabenvorgang durch den Finanzkontrolleur zu erteilende Sichtvermerk. An die Stelle der

ex ante-Kontrolle trat die Rechenschaftspflicht der Anweisungsbefugten, die die Ausgaben und Auszahlungen genehmigen müssen. Der Interne Prüfer ersetzte zudem in jedem Organ den Finanzkontrolleur. Der Interne Prüfer ist seinem Organ gegenüber verantwortlich für die Überprüfung und die einwandfreie Arbeitsweise der Systeme und der Verfahren zur Ausführung des Haushaltsplans. Damit ist er für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Kostenwirksamkeit der Haushaltsführung und der vom Anweisungsbefugten veranlassten internen Prüfung verantwortlich, ohne in die Ausführung des Haushaltsplans einzugreifen. Der Interne Prüfer legt zudem seinem Organ einen Jahresbericht vor, in dem er die Anzahl und die Art der internen Prüfungen darlegt, sowie Empfehlungen und dementsprechende Weisungen ausspricht. Anschließend wird dieser Bericht an das Europäische Parlament als das mit der Entlastung des Haushaltsplans befasste Organ weitergeleitet.

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