Themendossier

The general budget of the European Union

Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union


Von Anfang an verfügen die Europäische Gemeinschaft für Kohl und Stahl (EGKS), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, heute EG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom) jeweils über ihren eigenen Haushaltsplan. Jede Gemeinschaft kann also für jedes Haushaltsjahr alle von ihr benötigten Einnahmen und Ausgaben planen und genehmigen. Die EWG hat ihren Haushaltsplan, die EGKS verfügt über einen Verwaltungshaushaltsplan und einen Funktionshaushaltsplan und die EAG besitzt einen Verwaltungshaushaltsplan und einen Forschungs- und Investitionshaushaltsplan.


Erst mit Inkrafttreten des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission – auch bezeichnet als Fusionsvertrag der Exekutivorgane – am ersten Juli 1967 werden die Ausgaben und Einnahmen der EWG, die Verwaltungsausgaben und diesbezüglichen Einnahmen der EGKS sowie die Ausgaben und entsprechenden Betriebseinnahmen der EAG in einem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zusammengeführt (Artikel 20 Fusionsvertrag). Die EGKS behält ihren Funktionshaushaltsplan mit seinen Besonderheiten und die EAG ihren Forschungs- und Investitionshaushaltsplan.


In der Folge wurde durch den Vertrag vom 22. April 1970 zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften der Forschungs- und Investitionshaushaltsplan der EAG in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften integriert (Artikel 10).


Seit Ablaufen des EGKS-Vertrages am 23. Juli 2002 existiert nur noch der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

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