Themendossier

Budgetary procedure

Das Haushaltsverfahren der Europäischen Union


Ursprünglich verfügte in den Europäischen Gemeinschaften einzig und allein der Rat über die Entscheidungsbefugnis in Haushaltsangelegenheiten und beschloss den Haushalt. Der Kommission kam lediglich eine vorbereitende und beratende Rolle zu, und das Europäische Parlament konnte den Rat lediglich zu einer zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs zwingen. Als direkte Folge des Übergang von einem Finanzsystem, das auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten beruht, zu einer autonomen Finanzierung durch Eigenmittel erhielt das Europäische Parlament Anfang der 70er Jahre eine echte Entscheidungsbefugnis in Haushaltsfragen. Damit werden sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament Teil der Haushaltsbehörde. Jedoch ging diese Kompetenzteilung nicht reibungslos vonstatten und sorgte bei den Haushaltsberatungen von Jahr zu Jahr für mehr Konfliktstoff. Die Aufteilung der Ausgaben in obligatorische Ausgaben (OA) und nicht obligatorische Ausgaben (NOA) sowie die Festsetzung eines maximalen Steigerungssatzes für die NOA waren ein ständiger Zankapfel. Im Laufe der Zeit bemühen sich Rat, Parlament und Kommission um Einvernehmen und um Beseitigung der Streitigkeiten zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde. Mit einer Reihe von gemeinsamen Erklärungen und interinstitutionellen Vereinbarungen kehrte wieder Friede ein, und inzwischen besteht ein gut ausbalanciertes Gleichgewicht zwischen den Organen.

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