Themendossier

Die Zusammensetzung der Europäischen Kommission


Die Zusammensetzung vor 1967


Der französische Außenminister Robert Schuman schlägt am 9. Mai 1950 die Einrichtung der Hohen Behörde als Exekutivorgan der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vor. Bei den Verhandlungen über ihre Gründung einigen sich die Staaten auf eine begrenzte Zahl von Mitgliedern, um die Kohäsion und Effizienz des Organs zu gewährleisten. Die Zusammensetzung wird schließlich auf neun Mitglieder festgelegt (Artikel 9 des EGKS-Vertrags).


Die Zusammensetzung der zwei in den Römischen Verträgen vom 25. März 1957 vorgesehenen Exekutivorgane entspricht den gleichen Anforderungen.


– die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) besteht aus neun Mitgliedern (Artikel 157 des EWG-Vertrags);


– die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom) besteht aus fünf Mitgliedern (Artikel 126 des EAG-Vertrags).




Die Zusammensetzung nach 1967


Am 1. Juli 1967 ersetzt der Fusionsvertrag die drei Organe durch eine gemeinsame Kommission. Bei den Regierungen, die ihre jeweiligen Interessen verteidigen, herrscht Uneinigkeit über die Anzahl der Mitglieder dieser neuen Kommission. Schließlich einigen sie sich auf eine Übergangslösung, der zufolge die Kommission bis zum Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung einer einzigen Europäischen Gemeinschaft und höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Ernennung ihrer Mitglieder aus vierzehn Mitgliedern besteht (Artikel 32 des Fusionsvertrags). Darunter befinden sich mehrere Personen, die bereits Mitglied der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewesen waren. Die Kommission zählt bis zum 1. Juli 1970 vierzehn Mitglieder. Nach diesem Zeitpunkt wird die Zusammensetzung durch Artikel 10 des Fusionsvertrags geregelt, der die Zahl der Kommissionsmitglieder auf neun festlegt.


Die Zahl der Kommissionsmitglieder wurde vom Rat aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten immer wieder abgeändert. So hat sich die Mitgliederzahl nach und nach erhöht:

– 14 Mitglieder (6. Juli 1967)

– 9 Mitglieder (1. Juli 1970)

– 13 Mitglieder (6. Januar 1973)

– 14 Mitglieder (6. Januar 1981)

– 17 Mitglieder (1. Januar 1986)

– 20 Mitglieder (23. Januar 1995)

– 30 Mitglieder (1. Mai 2004)

– 25 Mitglieder (1. November 2004)

– 27 Mitglieder (1. Januar 2007)




Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglied der Kommission werden, die mindestens einen Staatsangehörigen pro Mitgliedstaat zählen muss, wobei nicht mehr als zwei Mitglieder aus demselben Staat stammen dürfen. In der Praxis existiert keine schriftliche Regelung betreffend die Sitzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten, aber Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich verfügen über zwei Mitglieder, während die anderen Staaten nur mit einem Sitz vertreten sind.


Die Zusammensetzung der Kommission ist jedoch weiterhin Gegenstand zahlreicher Debatten, da viele der Ansicht sind, dass die Mitgliederzahl zu hoch ist. Der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 führt im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union ein Protokoll über die Organe ein. Dieses legt die institutionellen Bedingungen fest, die zum Zeitpunkt der ersten Erweiterung der Union erfüllt sein müssen: die Reduzierung der Zahl der Kommissare auf einen Staatsangehörigen pro Mitgliedstaat, sofern die Stimmenwägung im Rat in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist.


Die zehn Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, verfügen jeder für den Zeitraum zwischen dem Datum ihres Beitritts und dem 21. Oktober 2004 über einen Kommissar. Nach dem 1. November 2004 besteht die Kommission aus einem Mitglied pro Mitgliedstaat. Der Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001 führt ein Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union ein, dem zufolge die Zahl der Kommissare, wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, unter der Zahl der Mitgliedstaaten liegt und die Mitglieder der Kommission auf Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt werden. Diese Änderung findet auf die erste Kommission Anwendung, die nach dem Beitritt des 27. Mitgliedstaates ihr Amt antritt.


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