Themendossier

Die Entstehung der EFTA

Die Entstehung der EFTA


Als die Verhandlungen zu einem Übereinkommen über eine Freihandelszone zwischen den Ländern der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) im Jahr 1958 scheitern, sind die Länder, die nicht Mitglied der neuen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sind, vor allem darum bemüht, sich nicht vom Prozess der wirtschaftlichen Integration Westeuropas ausschließen zu lassen. Daher beschließen sie, untereinander ein Abkommen zu schließen.


Am 4. Januar 1960 unterzeichnen Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich das Übereinkommen über die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association oder EFTA), die ihren Sitz in Genf hat. Die sieben Mitglieder bilden einen Markt mit 90 Millionen Einwohnern. Finnland wird am 27. März 1961 assoziiertes Mitglied und tritt der EFTA 1986 als Vollmitglied bei. Island wird 1970 Mitglied. Obwohl die EFTA als Reaktion auf die Gründung der EWG geschaffen wurde, verfolgt sie ausschließlich wirtschaftliche Ziele und steht nicht in Konkurrenz zur EWG. Die EFTA ist ausschließlich ein Organ der Zusammenarbeit auf Regierungsebene.


Die Arbeit der EFTA


Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) ist eine internationale Organisation, die auf dem Prinzip der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit beruht. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Verwaltung der Freihandelszone und ihrer Außenbeziehungen, vor allem mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst.


Das wichtigste Gremium ist der Rat, der bei seinen Aufgaben durch einen Beirat aus Vertretern der Wirtschaft, einen Parlamentsausschuss und technische Ausschüsse unterstützt wird. Die EFTA ist eine flexible Einrichtung, die über ein Sekretariat mit höchstens 100 Angestellten verfügt, das vom Rat geleitet wird. Die EFTA operiert auf Ebene der Minister oder der ständigen Vertreter, ihr Sitz befindet sich in Genf.


Ausgangspunkt für das Abkommen ist die Gewährleistung des freien Handels von Industrieerzeugnissen nach einem mit der EWG abgestimmten Zeitplan. Bei den Fischerei- und Agrarerzeugnissen wird zwischen dem Status als Halbindustrieprodukte (im Allgemeinen für den freien Handel zugelassen) und dem des unverarbeiteten Produkts (fallen nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens) unterschieden. Für die letztgenannten Produkte bestehen bilaterale Abkommen und Präferenzregelungen. Parallel dazu wird dieses System durch gemeinsame Regeln zum Wettbewerb, zur Öffnung der öffentlichen Auftragsvergabe und der Annäherung technischer Angaben vervollständigt. Die EFTA, die keine supranationalen Organe hat, sieht keinerlei Form der wirtschaftlichen Integration vor, legt keinen gemeinsamen Außenzoll fest und verfolgt keine gemeinsame Politik.


Die Aktivitäten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) konzentrieren sich hauptsächlich auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Nach der Unterzeichnung eines Freihandelsabkommens mit der EWG und dem Inkrafttreten einer gemeinsamen Festlegung der Regeln über die Herkunft von Erzeugnissen ist der fast völlig freie Verkehr von Industrieerzeugnissen sichergestellt.

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