Der deutsch-französische Freundschaftsvertrag

Der deutsch-französische Freundschaftsvertrag


Nach dem Scheitern des Fouchet-Plans versucht Charles de Gaulle, die deutsch-französischen Beziehungen zu intensivieren und zu stärken. Sein Vorgehen bestärkt kleinen Länder der Gemeinschaft in ihrer Angst vor einer deutsch-französischen Übermacht. Selbst in Deutschland sind viele der Ansicht, dass die europäische Einheit und das Bündnis mit den Vereinigten Staaten nicht einer deutsch-französischen Freundschaft geopfert werden dürfen.


Am 14. Januar 1963 lehnt de Gaulle den Beitritt Großbritanniens zum Gemeinsamen Markt offiziell ab. Am 22. Januar 1963 unterzeichnen Deutschland und Frankreich im Élysée-Palast einen feierlichen bilateralen Vertrag zur Stärkung der Beziehungen zwischen beiden Ländern im Bereich der Sicherheit und der Diplomatie. Der Vertrag sieht eine enge Zusammenarbeit zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland (BRD) in den Bereichen der Außenpolitik, der Verteidigung, der Bildung und der Jugend vor. Der Élysée-Vertrag definiert zwar eine Methode zur Regierungszusammenarbeit (regelmäßige Treffen auf allen Ebenen), beinhaltet jedoch keine bindende Verpflichtung bezüglich der Abstimmung der Positionen auf internationaler Ebene. Der Vertrag soll ursprünglich lediglich die Bereiche definieren, in denen die beiden Staaten ihre Zusammenarbeit intensivieren wollen, und wird schließlich in Form eines kurzen Rahmendokuments mit insgesamt 19 Artikeln unterzeichnet, zusammen mit einer gemeinsamen Erklärung, die den politischen Ton des Textes festlegt.


Zum großen Bedauern des Generals de Gaulle wird zudem die Tragweite des deutsch-französischen Vertrags durch die Verabschiedung einer auslegenden Präambel durch den Deutschen Bundestag stark eingeschränkt. Diese Präambel betont die Einbindung in das atlantische Bündnis, die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten sowie die Achtung der Europäischen Gemeinschaften und die Notwendigkeit eines Beitritts Großbritanniens und der anderen Beitrittskandidaten.


Das Abkommen über die Gründung des Deutsch-französischen Jugendwerks wird am 5. Juli 1963 in Bonn unterzeichnet. Der Élysée-Vertrag wird durch zwei Protokolle abgeändert, die anlässlich seines fünfundzwanzigjährigen Bestehens am 22. Januar 1988 unterzeichnet werden und zwei neue Gremien einrichten: den Deutsch-französischen Verteidigungsrat und den Deutsch-französischen Wirtschafts- und Finanzrat.

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