Fonctionnement
Funktionsweise des Rates der Europäischen Union
Bereits seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften ist es Aufgabe des Vorsitzes, den Rat einzuberufen und das Arbeitsprogramm des Rates zu planen. Nach Artikel 204 des EG-Vertrags (ehemals Artikel 147 des EWG-Vertrags) wird der Rat von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen. In der Praxis finden fast alle Tagungen des Rates auf Initiative des Vorsitzes statt, nach einem Zeitplan, der seit 1979 sieben Monate vor Beginn des Vorsitzes vorgestellt wird und der sich seit 2006 auf ein achtzehnmonatiges Aktionsprogramm stützt.
Die Häufigkeit der Tagungen hängt von den unterschiedlichen Ratsformationen ab. Der Rat in seinen Zusammensetzungen „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“, „Wirtschaft und Finanzen“ und „Landwirtschaft und Fischerei“ tritt mindestens einmal im Monat zusammen, während die anderen zwei- bis viermal jährlich tagen.
Der Rat tagt in Brüssel, wo er seinen Sitz hat. In den Monaten April, Juni und Oktober hält er seine Tagung jedoch in Luxemburg ab.
Der Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung für jede Tagung auf, die er den anderen Mitgliedern und der Kommission mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Tagung zusendet. Die vorläufige Tagesordnung ist unterteilt in einen Teil A mit Punkten, die der Rat ohne Beratung annehmen kann, und einen Teil B mit Punkten, die dem Rat zur Diskussion vorgelegt werden. Die Tagesordnung wird vom Rat mit einfacher Mehrheit zu Beginn jeder Tagung angenommen.
Es gibt zwei Ausnahmenfälle, in denen ein Punkt noch nach Ablauf der vierzehntätigen Frist in die Tagesordnung aufgenommen werden kann. Zum einen, wenn der Rat mit Einstimmigkeit abstimmt, was regelmäßig aus aktuellem Anlass geschieht. Außerdem sieht Artikel 22 des EU-Vertrags im Rahmen der GASP in Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, einen Zeitraum von 24 Stunden oder bei absoluter Notwendigkeit noch weniger vor.
Punkte nach Titel VI des EU-Vertrags zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die einen Rechtsakt betreffen, werden nur auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, wenn seit dem Zeitpunkt, zu die Kommission den Vorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegt. Diese Regel hat ihren Ursprung im Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang des Vertrags von Amsterdam aus dem Jahre 1997 und findet sich auch in der Geschäftsordnung des Rates wieder.
Um eine effiziente Arbeit des Rates zu gewährleisten, waren seine Tagungen ursprünglich nicht öffentlich, und die Beratungen unterlagen der Schweigepflicht. Seit 1992 ist man sich der Notwendigkeit bewusst, eine bürgernahe Union zu schaffen, und hat eine Reihe von Maßnahmen zur Öffnung und zur Erhöhung der Transparenz ins Leben gerufen. Die Beratungen des Rates sind unter anderem dann öffentlich, wenn er über Rechtsakte berät, die dem Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament unterliegen (siehe unter Funktionsweise).