Themendossier

Appointment of the Ombudsman

Die Ernennung des Bürgerbeauftragten


Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. Er wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Unionsbürger sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkanntermaßen über die Erfahrung und Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Bürgerbeauftragten verfügen.


Der Präsident ruft zu Beginn der Wahlperiode zu Bewerbungen auf und legt die Frist für die Einreichung der Kandidaturen fest. Die Kandidaturen müssen von mindestens neunundzwanzig Abgeordneten aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden. Die Abstimmung ist geheim und wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Nach zwei Wahlgängen und im Fall von Stimmengleichheit erhält der Kandidat mit dem höheren Lebensalter den Vorzug. Der ernannte Kandidat wird vor dem Gerichtshof vereidigt.


Die Aufgaben des Bürgerbeauftragten enden entweder mit dem Ende seiner Amtszeit, durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung. Er bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt, außer im Falle des Todes oder der Amtsenthebung. Er kann auf Antrag des Parlaments (ein Zehntel der Abgeordneten) vom Gerichtshof zum Rücktritt gezwungen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.


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