Themendossier

Die Europäische Kommission


Die Europäische Kommission stellt eine der größten Besonderheiten des europäischen Aufbauwerks dar. Zu Beginn verfügte jede der Europäischen Gemeinschaften über ihr eigenes Organ:


– die Hohe Behörde, ins Leben gerufen durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 18. April 1951 (ausgelaufen am 23. April 2002),


– die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vom 25. März 1957 eingerichtete Kommission


– die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom) vom 25. März 1957 eingerichtete Kommission.




Durch den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Fusionsvertrag) vom 8. April 1965, der am 1. Juli 1967 in Kraft tritt, werden die drei Organe jedoch zusammengelegt. Seither nimmt die gemeinsame Kommission die Befugnisse und Zuständigkeiten der Hohen Behörde der EGKS, der EWG-Kommission und der EAG-Kommission wahr.


Die Kommission vertritt das Gemeinwohl der Europäischen Gemeinschaften, und zwar unabhängig von dem der Mitgliedstaaten. Sie verfügt über vielfältige Aufgaben: Sie ist die treibende Kraft der Union, die Hüterin der Verträge, im Gesetzgebungsverfahren besitzt sie das Initiativrecht, sie ist das Exekutivorgan, und sie vertritt die Gemeinschaften und handelt im Rahmen der Außenbeziehungen Verträge mit Drittstaaten aus.


Mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992 wurde die Rolle der Kommission über den ausschließlich gemeinschaftlichen Rahmen hinaus ausgedehnt. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags am 1. November 1993 verfügt die Kommission ebenfalls über Zuständigkeiten in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (JI).


Der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 behält den wesentlichen Inhalt der Vorschriften betreffend die Kommission bei und führt einige Änderungen zur Stärkung und Effizienzsteigerung des Organs ein.


Der Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001 stärkt die Kompetenzen des Präsidenten der Kommission und ändert das Verfahren zur Ernennung des Präsidenten und der anderen Mitglieder der Kommission.

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