European Ombudsman
Der europäische Bürgerbeauftragte
Die Einrichtung des Postens eines Bürgerbeauftragten oder Ombudsmanns, der an das Europäische Parlament angegliedert ist, ist eine der vom Vertrag über die Europäische Union von 1992 eingeführten Neuerungen.
Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften, mit Ausnahme des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse entgegenzunehmen [(Artikel 195 – ehemaliger Artikel 138 E – des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), Artikel 107 D des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom); vgl. auch Artikel 20 D des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der am 23. Juli 2002 auslief].