Themendossier

Arbeitsweise des Europäischen Parlaments


Arbeitsweise der Gemeinsamen Versammlung


Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sieht vor, dass die Gemeinsame Versammlung jährlich eine Sitzungsperiode abhält, ohne dass es einer Einberufung bedarf, die jeden zweiten Dienstag im Mai eröffnet wird und nicht über das Ende des laufenden Geschäftsjahres hinaus verlängert werden darf (das heißt, über den 30. Juni). Der Vertrag sieht außerdem die Einberufung außerordentlicher Sitzungen vor, entweder auf Antrag des Rates, damit die Versammlung Stellung zu Fragen nimmt, die ihr vom Rat vorgelegt werden, oder auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder oder der Hohen Behörde (Artikel 22).


In der Praxis wird die jährliche Sitzungsperiode nach und nach in zwei Teile geteilt, in eine Tagung im Mai und eine im Juni. Die Hohe Behörde ist der Ansicht, dass nicht mehr als sechs Monate ohne Kontakt zur gemeinsamen Versammlung verstreichen dürfen. Daher erhöht die Gemeinsame Versammlung die Anzahl der Tagungen. Schließlich finden drei oder sogar vier Tagungen pro Jahr ab: im November, im Februar, im Mai/Juni und im Oktober.


Arbeitsweise der Europäischen parlamentarischen Versammlung


Mit der Anwendung der Römischen Verträge von 1957 und der Einrichtung einer gemeinsamen Versammlung für alle drei Gemeinschaften ändert sich die Situation. Artikel 130 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Artikel 109 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom) sehen vor, dass die Versammlung eine jährliche Sitzungsperiode abhält, ohne dass es einer Einberufung bedarf, die an jedem dritten Dienstag im Oktober abgehalten wird. Sie kann auf Antrag der Mehrzahl ihrer Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.


Um Probleme einer Überschneidung zu vermeiden, die durch die unterschiedliche Dauer der ordentlichen Sitzungsperioden entsteht, hält die Versammlung eine einzige jährliche Tagung ab, die in mehrere Sitzungsperioden gegliedert ist. Ohne dass es einer Einberufung bedarf, wird die Sitzung an den im Vertrag vorgesehenen Terminen einberufen, und die Versammlung entscheidet souverän über die Dauer der Unterbrechungen der Sitzung. Die Zahl der Perioden ist nicht festgelegt.


Mit dem Inkrafttreten des Fusionsvertrags vom 8. April 1965 wird der Beginn der jährlichen Sitzungsperiode auf den zweiten Dienstag im März verschoben (Artikel 27).


Arbeitsweise des Europäischen Parlaments


Die im Akt vom 20. September 1976 vorgesehene allgemeine Direktwahl zum Europäischen Parlament führt eine fünfjährige Legislaturperiode ein, die auch der Mandatsdauer der Abgeordneten entspricht.


Wie bereits zuvor hält das Parlament eine jährliche Tagung ab und tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag im März zusammen. Es kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.


Das Europäische Parlament tritt außer im August jeden Monat in einwöchigen Tagungen zusammen. Die Tagung wird auf mehrere Sitzungen aufgeteilt.


Die Plenartagungen fanden von 1979 bis 1981 in Straßburg und Luxemburg statt. Seither ist Straßburg der Ort, an dem die monatlichen Plenartagungen stattfinden, mit Ausnahme einer außerordentlichen Tagung in Brüssel (April 1983) und einer Tagung in Luxemburg (Juli 1985). Die zusätzlichen Tagungen (so genannte „Mini-Tagungen“) werden in Brüssel abgehalten.


Die parlamentarischen Ausschüsse treten im Allgemeinen zwei Wochen pro Monat in Brüssel zusammen.


Der Arbeitsplan des Europäischen Parlaments wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Der Tagesordnungsentwurf wird von der Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitzenden und des vereinbarten jährlichen Gesetzgebungsprogramms bestimmt. Zu Beginn einer jeden Tagung entscheidet das Parlament über den endgültigen Tagesordnungsentwurf. Änderungsvorschläge können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens zweiunddreißig Abgeordneten eingereicht werden. Sobald die Tagesordnung angenommen wurde, kann sie nur noch in dringlichen Fällen, im Falle der Unzulässigkeit, durch Rücküberweisung an den Ausschuss, durch Schluss der Aussprache oder auf Vorschlag des Präsidenten geändert werden.


Die Aussprachen des Europäischen Parlaments sind öffentlich. Die Sitzungen der Ausschüsse sind normalerweise öffentlich. Unter Achtung des Prinzips der Öffnung und der Bürgernähe gewährleistet das Europäische Parlament die größtmögliche Transparenz seiner Tätigkeiten (Art. 1 des Vertrags über die Europäische Union).


Soweit nicht etwas anderes bestimmt wurde, trifft das Parlament Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit ist dann erreicht, wenn ein Drittel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wenn der Präsident nicht auf einen zuvor von mindestens zweiunddreißig Abgeordneten eingereichten Antrag hin feststellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, wird die Wahl ungeachtet der Zahl der Abstimmenden als gültig erachtet. Das Abstimmungsrecht ist ein persönliches Recht; die Abgeordneten geben ihre Stimme einzeln und persönlich ab. Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab, es kann jedoch auch elektronisch abgestimmt werden, durch Sitzenbleiben und Aufstehen, durch namentliche Abstimmung und durch geheime Abstimmung.


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