Themendossier

Implementing powers

Die Durchführungsbefugnisse des Rates der Europäischen Union


Die Einheitliche Europäische Akte von 1986 fügt in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Artikel 202 ein, dem zufolge „der Rat ... der Kommission die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften [überträgt], die er erlässt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben.“


Auch wenn die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission damit die Regel ist, bleibt der Rat Inhaber der Durchführungsbefugnis und kann sich deren Inanspruchnahme vorbehalten.


Die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission unterliegt einem komplizierten System der Einbindung von Ausschüssen, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen („Komitologie“). Die Modalitäten wurden durch einen Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 festgelegt.

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