Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft


Der relativ große Umfang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) mit seinen 248 Artikeln und zweiundzwanzig Anhängen lässt sich teilweise mit den unterschiedlichen Standpunkten der Verhandlungsführer über das Wesen der Gemeinschaft erklären. Artikel 2 des Vertrags besagt, dass es Aufgabe der Gemeinschaft ist, „durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind“.


Der Vertrag beruht auf vier Grundprinzipien: die Progression, die Unumkehrbarkeit, das Diskriminierungsverbot und die Offenheit der Gemeinschaft. Geographisch findet der Vertrag auf die sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Anwendung. Er gilt ebenso unter besonderen Bedingungen in Algerien und in den französischen Überseedepartements (DOM). Der EWG-Vertrag ist nicht wie der EGKS-Vertrag ein Vertrag mit Gesetzeswirkung, sondern ein Rahmenvertrag: Er zählt eine Reihe von Zielen auf, die die Organe mit Hilfe von Sekundärrecht umsetzen sollen. Ebenfalls im Unterschied zum EGKS-Vertrag, der nur für eine Dauer von fünfzig Jahren geschlossen wurde, gilt der EWG-Vertrag für einen unbegrenzten Zeitraum. Er beruht auf der traditionellen Gewaltenteilung von Legislative (Versammlung), Exekutive (Rat und Kommission) und Judikative (Gerichtshof).


Der Vertrag gibt das Ziel und die Modalitäten für die Zollunion vor. Er sieht die Entwicklung einer gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vor und organisiert die Freizügigkeit von Personen sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Schließlich enthält er den Ansatz einer gemeinsamen Verkehrspolitik. Was die Wettbewerbsregelung angeht, sieht der EWG-Vertrag Vorschriften für Unternehmen und staatliche Beihilfen vor. Schließlich zählt er die Grundsätze für die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete vor. Die Modalitäten dieser Assoziierung finden sich in einem Übereinkommen im Anhang an den Vertrag.

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