Budgetary power
Die Haushaltsbefugnis des Rates der Europäischen Union
Der Rat ist einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde der Europäischen Union, die jedes Jahr die Ausgaben und Einnahmen der Union festlegt.
Ursprünglich verfügt jede Gemeinschaft über ihren eigenen Haushalt. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die am 23. Juli 2002 aufgelöst wurde, verfügt über einen Verwaltungshaushalt, der vom Ausschuss der Vorsitzenden ihrer Organe beschlossen wird, und einen Funktionshaushaltsplan, der von der Hohen Behörde aufgestellt und verabschiedet wird. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) verfügt über ihren eigenen Haushalt, während die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) einen Funktionshaushalt und einen Forschungs- und Investitionshaushalt hat. In seiner Funktion als Haushaltsbehörde dieser beiden Gemeinschaften stellt der Rat den jeweiligen Haushalt fest.
Am 1. Juli 1967 tritt der Fusionsvertrag in Kraft, der die Verwaltungshaushalte der EGKS und der EAG in einen allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften überführt. Die Hohe Behörde bleibt weiterhin die für den Funktionshaushalt der EGKS zuständige Haushaltsbehörde. Der Rat dagegen erhält automatisch das Recht, den Verwaltungshaushalt der EGKS festzustellen, da dieser künftig zum allgemeinen Gemeinschaftshaushalt gehört.
Der Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften vom 22. April 1970 verteilt die Haushaltbefugnis auf den Rat und das Europäische Parlament. Er überträgt dem Parlament, das bisher nur eine beratende Rolle in Haushaltsfragen spielte, das Recht, den Haushalt der Gemeinschaften formal festzustellen und in letzter Instanz über die nichtobligatorischen Ausgaben zu entscheiden. Der Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 läutet eine neue Etappe ein, da er dem Parlament die Möglichkeit gibt, den Haushalt abzulehnen, und ihm gleichzeitig das Recht verleiht, als einzige Autorität der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltes zu erteilen. So haben der Rat und das Parlament seit der Aufstellung des Haushaltplanes im Jahre 1975 einander ergänzende Befugnisse im Haushaltsverfahren.
Artikel 272 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft legt den Ablauf des Haushaltsverfahrens und der „navette“ (d. h. des „Pendelverkehrs“), mit deren Hilfe der Rat und das Parlament eine Einigung über den Jahreshaushalt erzielen sollen. Um dieser Zusammenarbeit zwischen den Organen einen Rahmen zu verleihen, erstellen die Kommission, der Rat und das Parlament seit den 80er Jahren regelmäßig interinstitutionelle Vereinbarungen.