Themendossier

The Maastricht Treaty of 7 February 1992

Der Vertrag von Maastricht


Das in der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) verankerte Ziel einer schrittweisen Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion besitzt oberste Priorität. Folglich beauftragt der Europäische Rat in Hannover im Jahr 1988 einen Ausschuss mit der Abfassung eines „Berichts über die Wirtschafts- und Währungsunion“. Der Ausschuss setzt sich aus den Gouverneuren der Zentralbanken der einzelnen Länder, einem Mitglied der Europäischen Kommission und drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zusammen. Den Vorsitz führt der Präsident der Europäischen Kommission Jacques Delors. In dem zehn Monate später vorgelegten Bericht wird festgestellt, dass ohne einen neuen Vertrag keine entscheidenden Fortschritte auf dem Weg zu einer Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden können. Im Jahr 1989 beschließt der Europäische Rat auf seiner Sitzung in Straßburg, eine Regierungskonferenz zu diesem Thema einzuberufen.


In einem politischen Kontext, der sich infolge des Berliner Mauerfalls und der Öffnung des Eisernen Vorhangs grundlegend geändert hat, erscheint es als immer dringlicher, der politischen Union neue Impulse zu verleihen. Diese Faktoren führen anlässlich des Europäischen Rates von Dublin im Juni 1990 zur Einberufung zweier Regierungskonferenzen, von denen die eine die Wirtschafts- und Währungsunion und die andere die politische Union zum Thema hat. Die Konferenzen nehmen ihre Arbeit am 15. Dezember 1990 auf und ein Jahr später, im Dezember 1991, wird auf der Tagung des Europäischen Rates in Maastricht ein Übereinkommen über einen neuen Vertrag getroffen. Der Vertrag über die Europäische Union wird am 28. Februar 1992 unterzeichnet und tritt nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten am 1. November 1993 in Kraft.


Der Aufbau des Vertrags


Der Vertrag setzt sich aus 37 Artikeln zusammen und ist in zehn Sprachen verfasst. Zwanzig Erklärungen sind im Anhang beigefügt.


Der Aufbau des Vertrags gestaltet sich wie folgt:


Titel 1 — Gemeinsame Bestimmungen

Titel 2 — Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der EWG im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)

Titel 3 — Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der EGKS

Titel 4 — Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Titel 5 — Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Titel 6 — Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres

Titel 7 — Schlussbestimmungen

Protokolle

Schlussakte




Die Europäische Union


Der Vertrag gründet eine Europäische Union, die auf den drei europäischen Gemeinschaften, auf der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und auf der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI) beruht. Dieser neue institutionelle Rahmen wird traditionell als griechischer Tempel mit drei Pfeilern dargestellt. Diese drei Pfeiler repräsentieren die europäischen Gemeinschaften, die GASP und die Zusammenarbeit in den Bereichen von Justiz und Inneres. Sie werden von einem Giebeldreieck überdacht, das für die gemeinsamen Bestimmungen steht.


Der institutionelle Rahmen



Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der vom Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof gebildet wird.


Der Vertrag bestimmt die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Europäischen Rates, der allerdings bereits in der EEA vorhanden war. Er setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Kommission zusammen, die von den jeweiligen Außenministern und ein Mitglied der Kommission unterstützt werden.

Der Europäische Rat trifft sich mindestens zwei Mal im Jahr unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedslandes, das dem Rat der Europäischen Union vorsitzt.


Die Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Union



Die Europäische Union setzt sich folgende Ziele:

— die Förderung einer ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, vor allem durch die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung umfasst.

— die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.

— die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch die Einführung einer Unionsbürgerschaft.

— die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.

— die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstandes und seine Weiterentwicklung.


Der Finanzrahmen



Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind. Die Verwaltungsausgaben für die Institutionen in den Bereichen GASP und JI werden durch den Gemeinschaftshaushalt getragen. Die operativen Ausgaben werden entweder aus dem Gemeinschaftshaushalt oder von den Mitgliedstaaten finanziert.


Die Rechtsfähigkeit



Der Vertrag überträgt der Union keine Rechtsfähigkeit. Lediglich die drei Gemeinschaften verfügen über eine eigene Rechtsfähigkeit.


Der gemeinschaftliche Pfeiler


Der institutionelle Rahmen



Der Vertrag von Maastricht sieht eine Stärkung der Befugnisse des Parlaments vor: ein weiteres Gesetzgebungsverfahrens, das so genannte Mitentscheidungsverfahrens wird eingeführt, das dem Parlament noch ausgeprägtere Zuständigkeiten als im Verfahren der Zusammenarbeit verleiht; das Verfahren der Zusammenarbeit wird erweitert, die Zahl der Fälle, in denen die Zustimmung des Parlaments nötig ist, wird erhöht, das Zustimmungsvotums der Kommission wird vertraglich anerkannt, es gibt die Möglichkeit zur Schaffung von Untersuchungsausschüssen und die Rolle des Parlaments bei der Haushaltskontrolle wird gestärkt.


Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit durch den Rat der Europäischen Union wird auf neue Bereiche ausgedehnt, wie beispielsweise Forschung und Entwicklung, Technologie, Umwelt und Sozialpolitik.


Auch die Kommission ist von mehreren Änderungen betroffen. Der Präsident der Kommission wird einvernehmlich von den Regierungen der Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Parlaments ernannt. Die Kommission unterliegt einem Zustimmungsvotum des Parlaments und die Dauer der Amtszeit der Kommission entspricht der Legislaturperiode des Parlaments.


Der Rechnungshof wird durch die Gründungsverträge als Organ bestätigt.


Der Bürgerbeauftragte ist nach dem Vorbild des Gerichtshofs damit betraut, Konflikte zu lösen. Er verfügt über umfassendere und spezifischere Zuständigkeiten als der Gerichtshof. Er ist berechtigt, Klagen entgegenzunehmen, die von einem Unionsbürger oder jeder sonstigen juristischen oder natürlichen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat eingereicht werden und die sich auf einen Missstand bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft beziehen. Ausgenommen davon ist die Tätigkeit der Justizorgane in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse.


Der Ausschuss der Regionen wird als neues Organ geschaffen, um die Interessen der Gebietskörperschaften zu vertreten.


Im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion sieht der Vertrag die Schaffung des Europäischen Währungsinstituts vor, um unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken und die Koordinierung der Geldpolitik der Mitgliedstaaten zu verstärken sowie das Funktionieren des Europäischen Währungssystems zu überwachen. Es wird aus einem Präsidenten und den Gouverneuren der nationalen Zentralbanken gebildet. Diese Institution wird zu Beginn der dritten Stufe der WWU durch die Europäische Zentralbank ersetzt.


Durch das Protokoll über die Sozialpolitik wird ein neues Gesetzgebungsverfahren eingeführt, das ausschließlich für den Bereich der Sozialpolitik angewendet werden kann: Die Sozialpartner können unter bestimmten Bedingungen beschließen, vertragliche Beziehungen einzugehen, die in eine Vereinbarung zwischen den Parteien münden können. Auf Wunsch der Parteien kann diese Vereinbarung vom Rat in einen gemeinschaftlichen Rechtsakt umgewandelt werden.


Die Befugnisse



Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft haben hinsichtlich ihrer Befugnisse keine wesentlichen Änderungen erfahren. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verliert den Teil Wirtschaft in ihrer Bezeichnung und wird zur Europäischen Gemeinschaft. Diese Änderung bedeutet, dass die Europäische Gemeinschaft eine umfassendere Perspektive einschlägt, und ermöglicht eine bessere Verknüpfung der verschiedenen Ziele der Gemeinschaft. Zum gleichen Zweck wird durch den Vertrag die Unionsbürgerschaft geschaffen, die das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen für Unionsbürger, die in einem anderen EU-Land als ihrem Heimatstaat ansässig sind, beinhaltet und den diplomatischen Schutz der Unionsbürger durch alle Mitgliedsländer, das Petitionsrecht beim Parlament sowie die Möglichkeit, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, einschließt.


Die Gemeinschaft hat von nun an die Aufgabe, durch die Schaffung eines gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Gemeinschaftspolitik in den einzelnen Bereichen eine harmonische und ausgewogene Entwicklung der Wirtschaftsaktivitäten in der gesamten Gemeinschaft, ein dauerhaftes, nicht inflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.


Zur Verwirklichung ihrer Ziele muss die Gemeinschaft das Subsidiaritätsprinzip wahren, das festlegt, dass sie nur dann tätig wird, wenn sich die jeweiligen Ziele besser auf der Ebene der Gemeinschaft als in den einzelnen Mitgliedstaaten verwirklichen lassen.


Die Gemeinschaft kann in neuen Bereichen aktiv werden, wie beispielsweise bei der Wirtschafts- und Währungspolitik, bei der Bildung und Jugend, der Kultur, der öffentlichen Gesundheit und den Visaregelungen. Ihre Eingriffsbefugnisse werden ebenfalls in den bereits unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereichen erweitert. Hierzu zählen die Umwelt, die Entwicklung transeuropäischer Verkehrsnetze, die Telekommunikation, die Energie, die Industriepolitik, der Fremdenverkehr, der Verbraucherschutz und der Zivilschutz. Außerdem wird für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen. Um die Widerstände des Vereinigten Königreichs zu überwinden, das gegen eine stärkere Integration der Sozialpolitik ist, wird dem Vertrag als Anlage ein Protokoll über die Sozialpolitik beigefügt, das den anderen Mitgliedstaaten Fortschritte in diesem Bereich ermöglichen soll.


Territorialer Anwendungsbereich



Der Bezug auf die zeitlich verschobene Anwendung des EWG-Vertrags auf Algerien, der in den Gründungsverträgen eingefügt und nach der Unabhängigkeit des Landes 1962 nichtig geworden war, wird entfernt.


Der zweite Pfeiler


Der Vertrag über die Europäische Union hebt die Bestimmungen über die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) auf und führt eine echte Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ein, deren Ziele weit ehrgeiziger sind als jene der EPZ. Die politische Zusammenarbeit wird einerseits kohärenter und andererseits verbindlicher. Die direkte Verknüpfung des gemeinschaftlichen Pfeilers mit dem zweiten Pfeiler wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass die Verwaltungsausgaben der Gemeinschaftsorgane im Rahmen der GASP zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen.


Der institutionelle Rahmen



Zu den wichtigsten Organen im Rahmen der GASP zählen:


Der Europäische Rat, der die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der GASP festlegt.


Der Rat, der die gemeinsamen Standpunkte und die gemeinsamen Aktionen beschließt. Der Vorsitz des Rates vertritt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, die den Vorsitz während des vorangehenden bzw. des darauf folgenden Halbjahres inne haben, die Union in allen die GASP betreffenden Fragen.


Die Kommission, die, verglichen mit ihren Befugnissen innerhalb des gemeinschaftlichen Pfeilers, nur eine zweitrangige Rolle spielt, behält das Initiativrecht, das sie sich mit den Mitgliedstaaten teilt.


Das politische Komitee setzt sich aus den Leitern der politischen Abteilungen zusammen. Es verfolgt die internationale Situation und überwacht die Umsetzung der jeweiligen Politik.


Der Vertrag sieht für die im Rahmen der GASP vorgesehenen Maßnahmen ein Beschlussfassungssystem vor, das sich im Wesentlichen auf Einstimmigkeit gründet.


Die Befugnisse



Die Ziele der GASP gestalten sich wie folgt: Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der Union, Wahrung des Friedens und Stärkung der internationalen Sicherheit, Förderung der internationalen Zusammenarbeit, Entwicklung und Stärkung der Demokratie und der Menschenrechte.


Die Rolle der Westeuropäischen Union



Die Union erwägt die Einrichtung engerer institutioneller Beziehungen mit der Westeuropäischen Union (WEU), um diese gegebenenfalls in die Union zu integrieren. In diesem Zusammenhang wird die WEU beauftragt, Entscheidungen und Aktionen der Union, die Auswirkungen auf den Verteidigungssektor haben, auszuarbeiten und durchzuführen.


Der dritte Pfeiler


Im Vertrag über die Europäische Union sind die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit auf den Gebieten Justiz und Inneres (JI) aufgeführt: Asylpolitik, Überschreiten der Außengrenzen, Einwanderungspolitik, Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und des internationalen Betrugs, justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, Zusammenarbeit der Zoll- und Polizeibehörden.


Der institutionelle Rahmen



Der Rat beschließt die gemeinsamen Standpunkte und die gemeinsamen Aktionen mit Einstimmigkeit. Die Maßnahmen zu ihrer Durchführung können mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden. Der Rat kann einstimmig beschließen, den neuen Artikel 100 C des EG-Vertrags nach seiner Ratifizierung auf nationaler Ebene auf Maßnahmen anzuwenden, die unter bestimmte Bereiche von JI fallen. Der Rat kann außerdem Übereinkommen ausarbeiten, die von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen.


Der Vertrag über die Union legt das Fundament für die Schaffung eines Organs zur Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung: Europol.


Ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuss, Ausschuss K.4 genannt, wird damit betraut, Stellungnahmen an den Rat zu verfassen und zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den Bereichen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet JI sowie bei der Festlegung von Drittstaaten, deren Bürger beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten über ein Visum verfügen müssen, beizutragen.


Weitere Bestimmungen


Die Verfahren zur Revision und zum Beitritt, die in den EGKS-, EG- und EAG-Verträgen vorgesehen sind, werden durch ein einziges Verfahren ersetzt, das auf den Vertrag über die Union anwendbar ist.

Darüber hinaus legt der Vertrag über die Union ein Datum für die Einberufung einer neuen Konferenz fest, die damit beauftragt ist, jene Bestimmungen des Vertrags zu untersuchen, die eine Revision erfordern.


Dem Vertrag über die Europäische Union sind mehrere Protokolle beigefügt. Zu den wichtigsten zählen die Protokolle über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank, über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts, über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109 J des Vertrags zur Gründung der EG, über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, über eine zwischen den Mitgliedstaaten der EG mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland abgeschlossene Vereinbarung über die Sozialpolitik und über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt.


Die wichtigsten Erklärungen betreffen die Rolle der WEU, die Beziehungen mit der Europäischen Union und der Atlantischen Allianz und die polizeiliche Zusammenarbeit.

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