Themendossier

Le pouvoir de décision dans le domaine de la PESC

Die Entscheidungsbefugnis des Rates im Bereich der GASP


Der Rat ist im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), der durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union von 1992 (Titel V des EU-Vertrages) ins Leben gerufenen wurde, das wichtigste Beratungs- und Entscheidungsgremium. Dieser Bereich stellt den zweiten Pfeiler der Europäischen Union dar und folgt den Regeln der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.


Artikel 16 des EU-Vertrags sieht für die GASP im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten vor, damit gewährleistet ist, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt. Die GASP umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt (Artikel 17 des EU-Vertrags).


Der Vertrag von Amsterdam führt eine klare Kompetenzverteilung zwischen Europäischem Rat und Rat der Europäischen Union herbei und stärkt dessen Entscheidungsbefugnisse. Artikel 13 des EU-Vertrags legt fest, dass der Rat:


— auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien die für die Festlegung und Durchführung der GASP erforderlichen Entscheidungen trifft,


— dem Europäischen Rat gemeinsame Strategien empfiehlt, und diese durchführt, indem er insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt,


— für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge trägt.




Der Rat ist somit vor allem mit der Annahme gemeinsamer Aktionen und Standpunkte betraut.


Die gemeinsamen Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt. Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und in ihrem Vorgehen bindend. (Artikel 14 des EU-Vertrags).


Die gemeinsamen Standpunkte bestimmen das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Natur. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht (Artikel 15 des EU-Vertrags).




Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der GASP befassen und ihm Vorschläge unterbreiten (Artikel 22 des EU-Vertrags). Die Praxis sieht allerdings so aus, dass der Ratsvorsitz Vorschläge von Seiten eines Mitgliedstaates oder der Kommission aufgreift und für deren genaue Formulierung Sorge trägt. Beschlüsse bezüglich der GASP werden einstimmig vom Rat gefasst (Artikel 23 des EU-Vertrags).


Abweichend von dieser Regel beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit:


— wenn er auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschlüsse fasst;


— wenn er einen Beschluss zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunktes fasst.


Die Regel der qualifizierten Mehrheit gilt nicht, wenn sich ein Mitglied des Rates aus wichtigen innenpolitischen Gründen dagegen ausspricht. Weiterhin gilt sie nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.


In Fragen der GASP steht dem Rat ein politisches Komitee zur Seite, das mit der Reform des Vertrags von Amsterdam zum Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) wird. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza kann das PSK nach vorheriger Bewilligung durch den Rat Beschlüsse zur politischen Kontrolle und strategischen Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung fassen (Artikel 25 des EU-Vertrags).



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