Entscheidung 69/494/EWG des Rates über Abkommen über die Handeslbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen (16. Dezember 1969)

Text
Mit dieser Entscheidung, die nach Ablaufen der Übergangszeit am 1. Januar 1970 anwendbar ist, sieht der Rat eine Koordinierung der Handelsbeziehungen der Mitgliedstaaten mit dritten Ländern auf Gemeinschaftsebene vor, wenn geltende bilaterale Abkommen vorläufig verlängert werden. Dies kann unter der Bedingung geschehen, dass die Verlängerung dieser Akte kein Hindernis für die gemeinsame Handelspolitik darstellt.

Quelle und Copyright

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 29.12.1969, n° L 326. [s.l.].

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